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„Wie anno 1612 die Professoren …“

Noch die berühmte Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 (die „Carolina“) hatte die Todesstrafe für Hexerei davon abhängig gemacht, dass der Zauberer oder die Hexe auch wirklich jemandem Schaden zugefügt hatten. 

Rund 50 Jahre später entwickelten Juristen wie bspw. der im Text genannte Benedikt Carpzow und juristische Partikularinstanzen mit der Tricktechnik des „delictum exceptum“ hingegen ein Recht, wonach genau auf diese Nachweise - in Anbetracht einer besonders teuflischen Gefahr - zu verzichten sei, damit der prophylaktischen Verurteilung nichts im Weg stünde. 

1572 begannen damit die Sächsischen Constitutionen;
1582 folgte das Kurpfälzische Landrecht, und 
1588 das Badener Landrecht. 

Die Jahreszahl „1612“ im Text dazu ist ein Zugeständnis an das Versmaß. Als historische Rechtsentwicklung musste die Zeit allerdings grob stimmen, und die Umfunktionierung des Rechts in jedem Fall historisch korrekt n a c h der rechtstaatlich orientierten Carolina Karls V. liegen.

Genau dieser Aspekt ist erstaunlicher Weise ab Mitte der Neunziger Jahre unserer Zeit rechtlich wieder bei „Kindesmissbrauch“ bzw. „Pädophilie“ eingeführt worden

(vgl. „liest man seit ´90 wieder in der Zeitung“): 

Im Zuge der oben erwähnten Politkampagne der damaligen CDU/FDP – Regierung. 

Die Linken 
(mit dem Thema „Ausbeutung“) und 
die GRÜNEN 
(mit einer einschlägig interessierten feministischen Fraktion gegen „Männertäter“ an „Frauen und Kindern“) 

extremifizierten den eingeschlagenen Abweg in den Folgejahren unter den Ministerien Däubler-Gmelin und Zypriess nun weiter. 

Auch Frau Leutheusser-Schnarrenberger in der derzeitigen Nachfolge wird gegen diese Zange konvergierender Ideologien nichts zur Korrektur der Rechtsfehlentwicklung ausrichten. Denn auch gegenwärtig besteht eine solche parteiübergreifende Interessenskonvergenz in den Parlamenten fort. Es ist also egal, ob nun etwa die CDU oder die SPD an der Macht ist. 

Mehr noch: Die kleineren Parteien in der Opposition können bei dem heiklen Tabuthema nichts riskieren, was Widerspruch erweckt; und selbst eine Opposition mit den GRÜNEN setzte dieser verhängnisvollen Rechtsentwicklung aus dem beschriebenen Punkt nichts entgegen. 

Nicht selten hat hier gerade sogar diese Opposition extremsten Rechtsextremifizierungen durch die Justizministerien nach Kinkel noch begeistert zugestimmt 

(im Schnitt alles halbe Jahr ein neuer populistischer Vorstoß, der Recht verschärfte und den Rechtstaat – gegen diese Menschen aushöhlte, wie unten noch deutlicher werden wird). 

Es gibt also keinerlei rechtstaatlichen Schutz gegen diese Hysterie auf parlamentarischer Ebene. 

Mit Erstaunen liest man in den Presse- und den Rechtsdebatten jener Tage dazu die Begründung, man müsse deshalb hier eine Ausnahme vom gewohnten Recht machen, weil es sich bei sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern 

(„von“ Erwachsenen „an“ Kindern) 

stets um „sexuellen Missbrauch“ als ein Ausnahmeverbrechen handele. 

Man könnte also meinen, ein kollektives Unbewusstes sei hier aus der Historie durchgebrochen – oder findige Juristen hätten ab anno 1990 den abgründigen Trick des „delictum exzeptum“ aus den alten Hexereiprozessen hervorgegraben, um ihn gegen heutige „Zielgruppen“ zu verwenden.

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